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  • · Fachbeitrag · Bilanzierung

    Abschlagszahlungen für Werkleistungen: BMF passt Maßstäbe für die Gewinnrealisierung an

    von WP StB Dipl.-Kfm. Lukas Graf, Meißen

    | Bei Planungsleistungen eines Ingenieurs tritt die Gewinnrealisierung bereits ein, wenn der Anspruch auf Abschlagszahlung nach § 8 Abs. 2 HOAI a.F. entstanden ist ( BFH 14.5.14, VIII R 25/11 ; MBP 15, 43 ). Die Verwaltung hat dieses Urteil im letzten Jahr im BStBl veröffentlicht und den Anwendungsbereich nun sogar noch erweitert: Denn es soll grundsätzlich auch auf Abschlagszahlungen nach § 632a BGB anwendbar sein ( BMF 29.6.15, IV C 6 - S 2130/15/10001 , Abruf-Nr. 144842 ). Positiv sind jedoch die zeitliche Übergangsregelung und die mögliche Verteilung der Erstanwendungsgewinne. |

    1. Die Grundsätze des BFH-Urteils vom 14.5.14

    Nach dem Realisationsprinzip des § 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB, das über die Maßgeblichkeit auch steuerlich gilt, sind Gewinne erst zu berücksichtigen, wenn sie realisiert sind. In der handelsrechtlichen Literatur ist die Zulässigkeit einer Teilgewinnrealisierung insbesondere bei langfristiger Fertigung strittig (vgl. hierzu vertiefend Beckt’scher Bilanzkommentar, § 255 HGB, Rz. 457 ff.).

     

    Eine Teilgewinnrealisierung hat der BFH nun für Ingenieure und Architekten herbeigeführt. Zwar bedarf es bei Werkverträgen i.S. des § 631 BGB grundsätzlich der Übergabe und der Abnahme des Werks durch den Besteller, um die Gewinnrealisierung auszulösen. Dieser Grundsatz wird aber durch die in § 8 Abs. 2 HOAI a.F. enthaltene Sonderregelung überlagert. Danach hat der Werkunternehmer in angemessenen zeitlichen Abständen für bereits nachgewiesene Leistungen einen Anspruch auf Abschlagszahlungen. Dieser setzt weder voraus, dass eine Teilabnahme vereinbart worden ist, noch, dass eine solche tatsächlich erfolgt ist. Erforderlich ist nur, dass der Auftragnehmer die (Teil-)Leistung abnahmefähig erbracht und eine prüfbare Rechnung wie bei der Schlussrechnung vorgelegt hat.