· Fachbeitrag · Bilanzierung
Architekten- und Ingenieurleistungen: Bereitsdie Abschlagszahlungen wirken gewinnerhöhend
von StBin Dipl.-Kffr. Vera Frey, Waltrop
In bestimmten Branchen werden Aufträge regelmäßig über einen längeren Zeitraum abgewickelt, sodass sich die Frage stellt, wann die Gewinne aus diesen zeitraumbezogenen Aufträgen realisiert werden müssen. Kürzlich hat der BFH zu diesem Themenkreis erneut Stellung bezogen und dabei Besonderheiten für Architekten- und Ingenieurleistungen herausgestellt (BFH 14.5.14, VIII R 25/11, Abruf-Nr. 142955). |
Sachverhalt
Die A-KG betrieb ein Ingenieurbüro für Bautechnik und ermittelte ihren Gewinn nach § 4 Abs. 1 EStG. Da im Streitjahr mehrere Aufträge zum Bilanzstichtag noch nicht beendet waren, aktivierte sie unfertige Leistungen i.H. von rund 4,3 Mio. EUR und passivierte erhaltene Anzahlungen i.H. von rund 5,6 Mio. EUR. Nach einer Außenprüfung vertrat das FA die Auffassung, dass ein wesentlicher Teil der ausgewiesenen unfertigen Leistungen bereits wirtschaftlich erfüllt und der Gewinn auch insoweit realisiert sei. Für mögliche Belastungen durch Restarbeiten und Planungsfehler setzte es eine Rückstellung in Höhe der Differenz zwischen den Honorarforderungen und den erhaltenen Anzahlungen an.
Das FG gab der hiergegen gerichteten Klage teilweise statt. Der Gewinn sei nur insoweit realisiert worden, als die Planungsleistungen der Klägerin (fiktiv oder konkludent) abgenommen worden seien. In der Revision machte die A-KG geltend, dass eine Gewinnrealisierung nicht eingetreten sei, da weder Honorarschlussrechnungen gestellt noch die Planungsleistungen abgenommen worden seien. Entgegen der Auffassung des FG könne eine Teilabnahme nicht fingiert werden. Der BFH wies die Revision in der Sache als unbegründet zurück.
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