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  • · Fachbeitrag · Bilanzierung

    Passivierung angeschaffter Rückstellungen trotz Ausweisverbot

    | Verbindlichkeiten, die beim Veräußerer aufgrund steuerlicher Rückstellungsverbote in der Steuerbilanz nicht bilanziert worden sind (hier: Jubiläumszuwendungen und Beiträge an den Pensionssicherungsverein), sind beim Erwerber, der die Verbindlichkeit im Zuge eines Betriebserwerbs übernommen hat, keinem Passivierungsverbot unterworfen. Sie sind vielmehr als ungewisse Verbindlichkeit auszuweisen und auch an den nachfolgenden Bilanzstichtagen mit ihren Anschaffungskosten oder ihrem höheren Teilwert zu bewerten ( BFH 14.12.11, I R 72/10, Abruf-Nr. 120688 ). |

     

    Mit dieser aktuellen Entscheidung überträgt der BFH seine Rechtsprechung zur Schuldfreistellung bzw. zur Erfüllungsübernahme (vgl. BFH 16.12.09, I R 102/08) nun auch auf die Fälle der Schuldübernahme. Bei der Erfüllungsübernahme wird eine Verpflichtung im Rahmen eines Übertragungsvorgangs nicht übertragen, sodass das Vertragsverhältnis zwischen dem Verkäufer und dem Gläubiger fortbesteht. Der Käufer verpflichtet sich gegenüber dem Verkäufer im Innenverhältnis zur Befriedigung dessen Gläubigers. Wirtschaftlich gesehen führen beide Vertragsformen zu demselben Ergebnis, nämlich der Belastung des Käufers und der Entlastung des Verkäufers.

     

    PRAXISHINWEIS | Nach der BFH-Rechtsprechung muss der Erwerber in der Steuerbilanz also keinen Anschaffungsgewinn ausweisen, wenn er Verpflichtungen übernimmt, für die ein steuerliches Passivierungsverbot besteht. Die Finanzverwaltung hatte dies bis dato nur für die Fälle der Erfüllungsübernahme akzeptiert (BMF 24.6.11, IV C 6 - S 2137/0-03). Eine gegenläufige Verwaltungspraxis bei der Schuldübernahme lehnt der BFH ausdrücklich ab.

     
    Quelle: Ausgabe 04 / 2012 | Seite 57 | ID 32443570