· Nachricht · Bilanzierung
Steuermindernde Rückstellung für Altersfreizeit
| Betriebe, die ihren Mitarbeitern zusätzliche freie Arbeitstage in Form von Altersfreizeit (nicht Altersteilzeit) gewähren, können hierfür eine steuermindernde Rückstellung bilden (FG Köln 10.11.21, 12 K 2486/20, Abruf-Nr. 232476 ; PM vom 25.11.22). |
Sachverhalt: Nach dem Manteltarifvertrag stand den Arbeitnehmern zusätzliche bezahlte Freizeit von zwei Arbeitstagen je vollem Jahr ihrer Betriebszugehörigkeit zu, soweit sie dem Betrieb mindestens zehn Jahre ununterbrochen zugehörig waren und das 60. Lebensjahr vollendet hatten. Das FA lehnte die hierfür gebildete Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten ab. Insbesondere hätten die Arbeitnehmer keine Mehrleistungen erbracht, die der Betrieb zu bezahlen hätte. Das FG Köln sah das aber anders.
Nach § 249 Abs. 1 HGB sind Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten zu bilden. Es muss also eine Verbindlichkeit vorliegen, die dem Grunde und/oder der Höhe nach ungewiss ist. Dies ist der Fall, wenn eine Verbindlichkeit dem Grunde nach besteht oder mit Wahrscheinlichkeit entstehen wird und hinsichtlich der Höhe dieser Verbindlichkeit Ungewissheit besteht. Die Inanspruchnahme aus der Verbindlichkeit muss wahrscheinlich sein.
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