· Fachbeitrag · Einkommensteuer
Altersfreizeit: Rückstellung, wenn es auf die Dauer der Betriebszugehörigkeit ankommt!
von Dipl.-Bw. (FH) StB Christian Westhoff, Datteln
| In der Handels- und Steuerbilanz sind Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten zu bilden (§ 249 Abs. 1 S. 1 HGB, § 5 Abs. 1 S. 1 EStG). Der BFH (5.6.24, IV R 22/22, Abruf-Nr. 242848 ) hat die Voraussetzungen ‒ und dabei insbesondere das Kriterium „Erfüllungsrückstand“ ‒ in einem Fall von tarifrechtlich zugesagter Altersfreizeit durchgeprüft. |
1. Sachverhalt
Ein Arbeitgeber (OHG) war an einen Manteltarifvertrag gebunden. Danach stand den Arbeitnehmern zusätzliche bezahlte Freizeit von zwei Arbeitstagen je vollem Jahr ihrer Betriebszugehörigkeit zu, soweit sie dem Betrieb mindestens zehn Jahre ununterbrochen zugehörig waren und das 60. Lebensjahr vollendet hatten. Vor diesem Hintergrund passivierte die OHG in der Steuerbilanz zum 31.12.16 eine Rückstellung für Altersfreizeit i. H. von 337.900 EUR.
Diese Rückstellung erkannte das FA aber nicht an. Insbesondere liege kein Erfüllungsrückstand seitens der OHG gegenüber den Arbeitnehmern vor, da diese keine Mehrleistungen erbracht hätten, wie beispielsweise in der Ansparphase im Rahmen einer Altersteilzeitvereinbarung.
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