· Fachbeitrag · Bilanzierung versus EÜR
Aktuelles zum Wechsel der Gewinnermittlungsart
von Dipl.-Bw. (FH) StB Christian Westhoff, Datteln
| In einem aktuellen Streitfall ging es um die Zulässigkeit des Wechsels der Gewinnermittlungsart. Dabei entschied der BFH (27.11.24, X R 1/23, Abruf-Nr. 246495 ), dass der Steuerpflichtige im Streitjahr die Voraussetzungen für eine Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) nicht mehr erfüllte, weil er durch die Aufstellung des Jahresabschlusses sein Wahlrecht bereits ausgeübt hatte und daran gebunden war. |
1. Hintergrund und Vorbemerkungen
Die Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich (= Bilanzierung) ist der gesetzessystematische Regelfall. Die Gewinnermittlung durch EÜR kommt nur bei Erfüllung der im Gesetz bestimmten Voraussetzungen in Betracht.
Maßgeblich für die Ausübung des Wahlrechts der Gewinnermittlungsart ist die tatsächliche Handhabung der Gewinnermittlung. Ein nicht buchführungspflichtiger Steuerpflichtiger hat sein Wahlrecht auf Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich wirksam ausgeübt, wenn er eine Eröffnungsbilanz aufstellt, eine kaufmännische Buchführung einrichtet und aufgrund von Bestandsaufnahmen einen Abschluss macht.
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