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  • · Nachricht · BMF-Schreiben

    Herabsetzung der Vorauszahlungen für Einkommensteuer 2019

    | Steuerpflichtige mit Gewinn- und Vermietungseinkünften, die coronabedingt in diesem Jahr mit einem Verlust rechnen, erhalten eine Liquiditätshilfe. Sie können die nachträgliche Herabsetzung der Vorauszahlungen zur Einkommen- oder Körperschaftsteuer für 2019 auf der Grundlage eines pauschal ermittelten Verlustrücktrags beantragen (BMF 24.4.20, IV C 8 - S 2225/20/10003 :010). |

     

    MERKE | Von einer Betroffenheit geht das BMF regelmäßig aus, wenn die Vorauszahlungen für 2020 bereits auf null EUR herabgesetzt wurden und der Steuerpflichtige versichert, dass er für 2020 aufgrund der Corona-Krise eine nicht unerhebliche negative Summe der Einkünfte erwartet.

     

     

    Der pauschal ermittelte Verlustrücktrag aus 2020 beträgt 15 % des Saldos der maßgeblichen Gewinneinkünfte und/oder der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, welche der Festsetzung der Vorauszahlungen für 2019 zugrunde gelegt wurden (max. eine Million EUR bzw. zwei Millionen EUR bei Zusammenveranlagung). Auf dieser Basis werden die Vorauszahlungen für 2019 neu berechnet. Eine Überzahlung wird erstattet.

     

    Beachten Sie | Weitere Informationen zum Prozedere werden in dem BMF-Schreiben in einem Beispiel verdeutlicht.

     

    Quelle: ID 46548167