· Fachbeitrag · Buchführung/Jahresabschluss
Wann ist für ein Darlehensentgelt ein aktiver Rechnungsabgrenzungsposten zu bilden?
von StB Dipl.-Bw (FH) Thorsten Normann, Olsberg
| Fallen bei einer Darlehensgewährung auch Bearbeitungsgebühren an, stellt sich spätestens bei der Erstellung des Jahresabschlusses die Frage, ob der Darlehensnehmer hierfür einen aktiven Rechnungsabgrenzungsposten (aRAP) bilden muss. Nach einem aktuellen Urteil des BFH (22.6.11, I R 7/10, Abruf-Nr. 113036 ) sind drei Fallgruppen zu unterscheiden. |
1. Die Fallgruppen im Überblick
Der BFH stellt entscheidend darauf ab, ob der Darlehensgeber die Zahlung bei einer vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses behalten darf oder ob er sie zurückerstatten muss:
- Muss der Darlehensgeber das Entgelt zeitanteilig zurückzahlen, hat die Zahlung einen Vorleistungscharakter, sodass ein aRAP zu bilden ist.
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