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  • 05.03.2021 · Nachricht · Coronakrise

    Erfreuliche Verwaltungssicht bei ausbleibenden Mieteinnahmen

    | Erlässt der Vermieter einer Wohnung wegen einer finanziellen Notsituation des Mieters die Mietzahlung zeitlich befristet ganz oder teilweise, führt dies grundsätzlich nicht zu einer Veränderung der vereinbarten Miete. Folglich hat dies keine Auswirkungen auf die bisherige Beurteilung des Mietverhältnisses nach § 21 Abs. 2 EStG (OFD NRW 2.12.20, Kurzinfo ESt 20/16, Abruf-Nr. 220027 ). |