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Eltern erhalten Entschädigung bei Kita- und Schulschließungen
| Eltern haben Anspruch auf Entschädigung, wenn aus Gründen des Infektionsschutzes Schul-/Kitaferien angeordnet oder verlängert werden oder die Präsenzpflicht in der Schule ausgesetzt wird. Diese Ergänzung in § 56 Abs. 1a S. 1 Nr. 1 IfSG ist am 16.12.20 in Kraft getreten (vgl. auch Bundesrat Kompakt, Ausgewählte Tagesordnungspunkte der 998. Sitzung am 18.12.20, TOP 40). |
Die Regelung sieht eine Entschädigung vor, wenn Eltern ihre Kinder aufgrund verlängerter Schul- oder Betriebsferien, ausgesetztem Präsenzunterricht oder Hybridunterricht zu Hause betreuen müssen. Bedingung ist, dass keine anderweitige zumutbare Betreuungsmöglichkeit für das Kind (12. Lebensjahr noch nicht vollendet oder behindert und hilfebedürftig) besteht. Der Entschädigungsanspruch beträgt 67 % des Verdienstausfalls (maximal 2.016 EUR monatlich). Der Anspruch gilt für insgesamt 20 Wochen: jeweils 10 Wochen für Mütter und Väter bzw. 20 Wochen für Alleinerziehende.
Beachten Sie | Der Bundesrat hat am 18.1.21 zudem einem Gesetz zur befristeten Ausweitung des Anspruchs auf Kinderkrankengeld (§ 45 SGB V) zugestimmt (BR-Drs. 38/21 [B]). Es steigt in 2021 von 10 auf 20 Arbeitstage pro Elternteil und von 20 auf 40 Tage für Alleinerziehende. Der Anspruch gilt nicht nur bei Krankheit des Kindes, sondern auch, wenn Kitas, Schulen oder Betreuungseinrichtungen pandemiebedingt geschlossen sind. Die Regelung gilt ab dem 5.1.21. Für die Zeit des Bezugs von Krankengeld ruht der Anspruch nach dem IfSG.