05.03.2020 · Nachricht · Doppelte Haushaltsführung
Beteiligung an den laufenden Kosten am Haupthausstand notwendig?
| Mit Wirkung ab dem VZ 2014 setzt ein eigener Hausstand bei einer doppelten Haushaltsführung das Innehaben einer Wohnung sowie eine finanzielle Beteiligung an den Kosten der Lebensführung voraus (§ 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 S. 3 EStG). Das FG Niedersachsen (18.9.19, 9 K 209/18, Abruf-Nr. 213702 ) hat kürzlich zu dem Tatbestandsmerkmal der finanziellen Beteiligung Stellung genommen. |
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