· Nachricht · Doppelte Haushaltsführung
Mietzahlungen für Zweitwohnung durch den anderen Ehegatten dennoch abzugsfähig
| Nach Ansicht des FG Nürnberg (21.10.22, 7 K 150/21, Abruf-Nr. 239027 ) sind die bei einer doppelten Haushaltsführung eines Ehegatten angefallenen Mietzahlungen für die Zweitwohnung, die durch den anderen Ehegatten von dessen Konto geleistet wurden, wegen der ehelichen Wirtschafts-/Lebensgemeinschaft dem die Haushaltsführung begründenden Ehegatten als eigene Werbungskosten zuzurechnen. Wegen der Lebens-/Wirtschaftsgemeinschaft sind die Grundsätze zur Kostentragung und zum Drittaufwand hier nicht anwendbar. |
Hintergrund: Eine doppelte Haushaltsführung (§ 9 Abs. 1 Nr. 5 EStG) liegt vor, wenn der Steuerpflichtige außerhalb des Orts, an dem er einen eigenen Hausstand unterhält, beruflich tätig ist und auch am Ort der beruflichen Tätigkeit wohnt. Als Werbungskosten abziehbar sind die notwendigen Mehraufwendungen. Dies sind vor allem:
- Kosten der Zweitwohnung (Miete, Betriebskosten etc. bis max. 1.000 EUR im Monat)
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