· Fachbeitrag · Einkommen- und Umsatzsteuer
Vereinnahmung und Zufluss bei Überweisungen: So bestimmen Sie den richtigen Zeitpunkt!
von Dipl.-Finw. (FH) Matthias Ulbrich, Visselhövede
| Immer wieder stellt sich die Frage, wann ein Umsatz vereinnahmt wurde, wenn der Buchungstag und der Tag der Wertstellung nicht identisch sind. Den zutreffenden Zeitpunkt zu kennen, hat sowohl für die Umsatzsteuer als auch für die Einkommensteuer Bedeutung. |
1. Umsatzsteuer
Bei der Berechnung der Steuer nach vereinnahmten Entgelten (Ist-Besteuerung nach § 20 UStG) entsteht die Umsatzsteuer für Lieferungen und sonstige Leistungen mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Entgelte vereinnahmt worden sind (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b UStG).
Beachten Sie | Das gilt nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a S. 4 UStG auch bei der Berechnung der Umsatzsteuer nach vereinbarten Entgelten (Soll-Besteuerung nach § 16 UStG), soweit das Entgelt oder ein Teil des Entgelts vereinnahmt wird, bevor die Leistung oder die Teilleistung ausgeführt worden ist (mithin bei An-, Abschlags- oder Vorauszahlungen).
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