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  • · Fachbeitrag · Einkommensteuer

    § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG: Entnahme als anschaffungsähnlicher Vorgang?

    von Dipl.-Finw. (FH) Karl-Heinz Günther, Übach-Palenberg

    | In einer aktuellen Entscheidung hat sich das FG Köln (25.2.21, 11 K 2686/18, Abruf-Nr. 223030 ) ‒ soweit ersichtlich ‒ als erstes FG mit der Frage befasst, ob die Entnahme eines Grundstücks als Anschaffung i. S. der anschaffungsnahen Herstellungskosten (§ 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG) gilt. Auch der BFH hatte bislang noch keine Gelegenheit, sich mit dieser speziellen Rechtsfrage auseinanderzusetzen. Diese Gelegenheit wird er jetzt bekommen, denn gegen die Entscheidung des FG Köln wurde Revision ( BFH: IX R 7/21 ) eingelegt. |

    1. Vorbemerkungen

    Anschaffungsnahe Herstellungskosten (§ 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG) liegen vor, wenn innerhalb von drei Jahren nach Anschaffung des Gebäudes Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen durchgeführt werden, deren Nettoaufwendungen 15 % der Gebäude-Anschaffungskosten übersteigen. In diesem Fall können die Aufwendungen nicht sofort, sondern nur über die Gebäudeabschreibung (regelmäßig 50 Jahre) berücksichtigt werden. Wird ein Objekt dagegen unentgeltlich erworben, greift § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG schon dem Grunde nach nicht, weil es an einer Anschaffung mangelt.

     

    Bislang ungeklärt war die Frage, wie zu verfahren ist, wenn ein zum Betriebsvermögen gehörendes Gebäude entnommen, instand gesetzt und sodann auf der privaten Ebene vermietet wird. In diesem Fall kommt es nicht zu einem Eigentümerwechsel und damit auch nicht zu originär entstehenden Anschaffungskosten. Allerdings ist die Entnahme mit dem Teilwert zu bewerten, der nachfolgend auch die AfA-Bemessungsgrundlage für die Vornahme von Abschreibungen des jetzt vermieteten Objekts bildet. Das FG Köln hat zu dieser Thematik nun Stellung genommen.