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  • · Fachbeitrag · Einkommensteuer

    Aktuelle Rechtsprechung zum häuslichen Arbeitszimmer

    von Dipl.-Finw. (FH) Karl-Heinz Günther, Übach-Palenberg

    | Ob - und wenn ja, in welcher Höhe - ein Werbungskostenabzug für das häusliche Arbeitszimmer möglich ist, beschäftigt immer wieder die Finanzgerichte. Der Beitrag gibt einen Überblick über die aktuelle Rechtsprechung, die einige praxisrelevante Fragen beantwortet hat. Einige Punkte sind aber weiterhin offen. So wird derzeit z.B. kontrovers diskutiert, ob auch ein partieller Werbungskostenabzug bei einem nur teilweise zu beruflichen Zwecken genutzten Arbeitszimmer zulässig ist. |

    1. Poolarbeitsplatz als anderer Arbeitsplatz

    Der Werbungskostenabzug für Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer ist bis zur Höhe von max. 1.250 EUR möglich, wenn dem Steuerpflichtigen für seine betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht (§ 9 Abs. 5 i.V. mit § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b EStG). Anderer Arbeitsplatz i.S. dieser Vorschrift ist grundsätzlich jeder Arbeitsplatz, der zur Erledigung büromäßiger Arbeiten geeignet ist. Weitere Anforderungen an die Beschaffenheit des Arbeitsplatzes sind nicht zu stellen.

     

    MERKE | Ein eigener, räumlich abgeschlossener Arbeitsbereich ist nicht erforderlich. Auch ein Raum, den sich der Steuerpflichtige mit weiteren Personen teilt, kann ein anderer Arbeitsplatz sein, z.B. auch ein Großraumbüro oder ein Poolarbeitsplatz.