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  • · Fachbeitrag · Einkommensteuer

    Alleinerziehende: Positive Neuerungen beim Entlastungsbetrag

    von Dipl.-Bw. (FH) StB Christian Westhoff, Datteln

    | Seit 2023 beträgt der Grundentlastungsbetrag für Alleinerziehende mit einem Kind pauschal 4.260 EUR pro Jahr (davor waren es 4.008 EUR). Dieser Betrag erhöht sich für jedes weitere Kind, für das ebenfalls die Voraussetzungen des § 24b EStG erfüllt werden, um jeweils 240 EUR. Zudem hat das BMF (23.11.22, IV C 8 - S 2265-a/22/10001 :001, Abruf-Nr. 232553 ) umfangreich zum Entlastungsbetrag Stellung bezogen und dabei die positive Rechtsprechung des BFH aus 2021 umgesetzt, wonach der Entlastungsbetrag auch im Jahr der Eheschließung oder Trennung zeitanteilig beansprucht werden kann, sofern die übrigen Voraussetzungen erfüllt werden. |

     

    1. Entlastungsbetrag auch im Jahr der Eheschließung oder Trennung

    Bislang hat die Finanzverwaltung den Entlastungsbetrag im Jahr der Eheschließung oder Trennung infolge der möglichen Zusammenveranlagung nicht anerkannt. Nunmehr ist wie folgt zu unterscheiden:

     

    • In dem VZ, in dem sich die Ehegatten trennen, ist eine zeitanteilige Inanspruchnahme möglich, wenn die übrigen Voraussetzungen des § 24b EStG erfüllt sind. Bei dauerndem Getrenntleben kann der Entlastungsbetrag zeitanteilig ab dem Monat der Trennung beansprucht werden.