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  • · Fachbeitrag · Einkommensteuer

    Arbeitszimmer: Keine Spekulationssteuer bei Verkauf des selbstgenutzten Eigenheims

    von Dipl.-Finw. (FH) Karl-Heinz Günther, Übach-Palenberg

    | Wird eine zu eigenen Wohnzwecken genutzte Eigentumswohnung innerhalb der zehnjährigen Haltefrist veräußert, ist der Veräußerungsgewinn auch insoweit gemäß § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 3 EStG von der Besteuerung ausgenommen, als er auf ein zur Erzielung von Überschusseinkünften genutztes häusliches Arbeitszimmer entfällt. Dies hat der BFH (1.3.21, IX R 27/19, Abruf-Nr. 223631 ) entgegen der Sichtweise des BMF (5.10.00, IV C 3 - S 2256 - 263/00, Rz. 21) entschieden. |

    1. Problemstellung

    Die Besteuerung des Veräußerungsgewinns eines innerhalb des Zehnjahreszeitraums veräußerten Grundstücks wird vermieden, wenn das Wirtschaftsgut im Zeitraum zwischen Anschaffung oder Fertigstellung und Veräußerung ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken oder im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurde (§ 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 3 EStG).

     

    Bislang war umstritten, ob unter den Befreiungstatbestand „eigene Wohnzwecke“ auch ein sich im Wohnbereich befindliches, steuerlich anerkanntes häusliches Arbeitszimmer fällt. Die Finanzverwaltung verneint diese Frage im Anwendungserlass zu § 23 EStG (BMF 5.10.00, IV C 3 - S 2256 - 263/00, Rz. 21). Dagegen hatte das FG Köln (20.3.18, 8 K 1160/15) bereits 2018 entschieden, dass der Veräußerungsgewinn in vollem Umfang freizustellen ist, wenn der weit überwiegende Teil der Wohnung tatsächlich eigenen Wohnzwecken dient.