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  • · Fachbeitrag · Einkommensteuer

    Auswärtstätigkeit: Umgekehrte Heimfahrten keine Werbungskosten

    | Aufwendungen für Besuchsfahrten eines Ehepartners zur auswärtigen Tätigkeitsstätte des anderen Ehepartners sind nicht als Werbungskosten abziehbar ( BFH 22.10.15, VI R 22/14, Abruf-Nr. 182819 ). |

     

    Eine berufliche Veranlassung ist auch dann nicht gegeben, wenn der Arbeitnehmer eine Fahrt zur Wohnung selbst nicht durchführen kann, weil seine Anwesenheit am auswärtigen Tätigkeitsort aus dienstlichen Gründen erforderlich ist. Der BFH ließ indes offen, ob in besonders gelagerten Ausnahmefällen die Notwendigkeit, private Dinge durch einen Besuch beim auswärts tätigen Ehepartner zu regeln, in einem solchen Maße beruflich veranlasst sein kann, dass private Veranlassungsbeiträge dahinter zurücktreten. Im Streitfall handelte es sich jedenfalls um typische Wochenendreisen, für die kein Werbungskostenabzug in Betracht kam.

     

    PRAXISHINWEIS | Bereits in 2011 hatte der BFH (2.2.11, VI R 15/10) zur doppelten Haushaltsführung entschieden, dass keine Werbungskosten vorliegen, wenn der den doppelten Haushalt führende Ehegatte die wöchentliche Familienheimfahrt aus privaten Gründen nicht durchführt und stattdessen der andere Ehegatte zum Beschäftigungsort reist.

     
    Quelle: Ausgabe 04 / 2016 | Seite 56 | ID 43945026

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