· Fachbeitrag · Werbungskosten
Die doppelte Haushaltsführung im Lichte der jüngeren BFH-Rechtsprechung
von StB Dipl.-Finw. (FH) Jutta Liess, Traunreut
| Wer aus beruflichen Gründen zwischen zwei Haushalten pendelt, kann das FA an den Mehraufwendungen beteiligen. Der Beitrag durchleuchtet die wesentlichen Voraussetzungen sowie die abziehbaren Aufwendungen im Lichte der jüngeren BFH-Rechtsprechung. |
1. Voraussetzungen
Einen doppelten Haushalt führt, wer in einiger Entfernung von seinem Hauptwohnsitz arbeitet und dort eine zweite Unterkunft hat. Für die steuerliche Anerkennung gelten drei Voraussetzungen (§ 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 EStG):
1.1 Eigener Hausstand am heimischen Wohnort
Die Hauptwohnung muss den Lebensbedürfnissen entsprechen (R 9.11 Abs. 3 S. 1 LStR; BFH 14.10.04, VI R 82/02). Eine gemeinsame Nutzung von Bad oder Küche ist nicht von vorneherein schädlich, wenn eine gleichberechtigte Nutzung - z.B. durch Geschwister - sichergestellt ist (BFH 28.10.09, VIII R 13/09).
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