· Fachbeitrag · Einkommensteuer
Besteuerungsfalle nach § 23 EStG bei vorheriger Entnahme ohne Aufdeckung der stillen Reserven
von Dipl.-Finw. (FH) Karl-Heinz Günther, Übach-Palenberg
| Bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns nach § 23 EStG ist bei einem zuvor aus dem Betriebsvermögen in das Privatvermögen überführten Grundstück anstelle der Anschaffungs-/Herstellungskosten der tatsächlich angesetzte Entnahmewert anzusetzen. Nach einer Entscheidung des FG Rheinland-Pfalz (8.12.20, 3 K 1277/20, Abruf-Nr. 220990 ) gilt dies unabhängig davon, ob dieser Wert fehlerhaft war. |
1. Problemstellung
Die Überführung eines Grundstücks in das Privatvermögen durch Entnahme oder Betriebsaufgabe gilt nach § 23 Abs. 1 S. 2 EStG als Anschaffung i. S. des § 23 EStG. Wer also ein dem Betriebsvermögen entnommenes Grundstück innerhalb von zehn Jahren nach der Entnahme veräußert, muss einen Gewinn nach § 23 EStG versteuern. Dieser ermittelt sich aus der Differenz zwischen dem Veräußerungserlös und dem sich nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG (bei einer Entnahme aus dem laufenden Betrieb) bzw. nach § 16 Abs. 3 EStG (bei Betriebsaufgabe) ergebenden Wert (§ 23 Abs. 3 S. 3 EStG).
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Unternehmer A entnimmt zum 1.1.18 ein zu seinem Betriebsvermögen gehörendes Grundstück (Buchwert 10.000 EUR) zum Teilwert von 60.000 EUR. Er schenkt es seiner Tochter B, die darauf ein Einfamilienhaus errichten will. Da B jedoch aus beruflichen Gründen in das Ausland verzieht, veräußert sie das Grundstück zum 10.2.21 für 100.000 EUR.
Hier greift nun § 23 EStG, da B das Grundstück innerhalb von zehn Jahren nach der Entnahme veräußert hat. Entsprechend muss sie in 2021 einen Veräußerungsgewinn i. H. von 40.000 EUR versteuern (Differenz aus dem Veräußerungspreis (100.000 EUR) und dem Entnahmewert nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG (60.000 EUR)). |
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