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  • · Nachricht · Einkommensteuer

    BFH stellt klar: Erstattungszinsen sind steuerbar

    | Zinsen, die das FA aufgrund von Einkommensteuererstattungen an den Steuerpflichtigen zahlt (sog. Erstattungszinsen), unterliegen der Einkommensteuer. Dies hat der BFH (12.11.13, VIII R 36/10 ) entschieden. |

     

    Die Besonderheit: In 2010 hatte der BFH (15.6.10, VIII R 33/07) dies noch anders gesehen. Daraufhin hat der Gesetzgeber mit dem JStG 2010 eine Regelung in das EStG aufgenommen, wonach Erstattungszinsen als Kapitaleinkünfte steuerbar sind. Der BFH musste nunmehr erstmals zu der neuen Gesetzeslage entscheiden und hat diese bestätigt.

     

    Mit der ausdrücklichen Normierung der Erstattungszinsen als Kapitaleinkünfte in § 20 Abs. 1 Nr. 7 S. 3 EStG in der Fassung des JStG 2010 hat der Gesetzgeber seinen Willen, die Erstattungszinsen der Besteuerung zu unterwerfen, klar ausgedrückt. Für eine Behandlung der Erstattungszinsen als nicht steuerbar, bleibt damit kein Raum mehr. Den von den Klägern vorgebrachten systematischen und verfassungsrechtlichen Einwänden ist der BFH nicht gefolgt. Er hat auch keine verfassungsrechtlich unzulässige Rückwirkung der neuen gesetzlichen Regelung erkannt, weil sich im Streitfall kein schutzwürdiges Vertrauen auf die Nichtsteuerbarkeit der Zinsen bilden konnte.

     

    Quelle: BFH, PM Nr. 14 vom 12.2.14

    Quelle: ID 42531017