· Fachbeitrag · Einkommensteuer
Bildung eines IAB im Gesamthandsvermögen und Nutzung im Sonder-BV zulässig
von StB Jürgen Derlath, Münster
| Erfolgt die Inanspruchnahme eines Investitionsabzugsbetrags (IAB) im Gesamthandsvermögen einer Personengesellschaft, heißt das nicht, dass auch die Investition im Gesamthandsvermögen erfolgen muss. Vielmehr kann auch ein Gesellschafter in seinem Sonderbetriebsvermögen investieren ( BFH 15.11.17, VI R 44/16, Abruf-Nr. 199765 ). |
1. Der BFH-Beschluss
Da zum Betriebsvermögen einer Personengesellschaft auch das Sonderbetriebsvermögen der Gesellschafter gehört, ist es ohne Bedeutung, ob im Bereich des Gesamthands- oder des Sonderbetriebsvermögens investiert wurde. Dies gilt für die Bildung des IAB und die Hinzurechnung gleichermaßen.
Der BFH hat auch kein Problem damit, dass der Liquiditätsvorteil bei Abzug des IAB vom Gesamthandsgewinn zunächst allen Gesellschaftern entsprechend ihrer Beteiligungsquote und damit auch denen zugutekommt, die keine Anschaffungskosten getragen haben. Zumindest anteilig wird aber auch der Gesellschafter, der später in seinem Sonderbetriebsvermögen tatsächlich investiert, begünstigt.
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