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  • · Fachbeitrag · Investitionsabzugsbetrag (IAB)

    Behandlung eines IAB nach Einbringung eines Einzelunternehmens in eine Kapitalgesellschaft

    von Dipl.-Finw. (FH) Matthias Ulbrich, Visselhövede

    | Für Wirtschaftsjahre vor einer unentgeltlichen Betriebsübertragung nach § 6 Abs. 3 EStG kann der bisherige Betriebsinhaber auch dann noch IAB in Anspruch nehmen, wenn davon auszugehen ist, dass er vor der Übertragung keine begünstigten Investitionen mehr tätigt. Entsprechendes gilt für Wirtschaftsjahre vor einer Einbringung von Betriebsvermögen in eine Personengesellschaft nach § 24 UmwStG (BMF 15.6.22, IV C 6 - S 2139-b/21/10001 :001, Rz. 18). Doch gilt das auch für eine Einbringung eines Einzelunternehmens in eine Kapitalgesellschaft? |

    1. Hintergrund

    Nach Auffassung der Finanzverwaltung sind IAB im Zeitpunkt einer Buchwerteinbringung nach § 20 UmwStG für nicht mehr realisierbare Investitionen nach § 7g Abs. 3 EStG rückgängig zu machen.

     

    Das FG Sachsen-Anhalt (1.6.23, 1 K 98/23, NZB BFH X B 80/23) entschied basierend auf einem früheren Beschluss des BFH (14.4.15, GrS 2/12) zu § 7g EStG a. F. auch für die neue Fassung, dass die Bildung eines IAB ausscheidet, wenn bereits bei der Geltendmachung feststeht, dass der Betrieb zu Buchwerten in eine Kapitalgesellschaft eingebracht werden soll. Wie es sich mit einem zunächst rechtmäßig gebildeten IAB bei einer (rückwirkenden) Einbringung eines Einzelunternehmens in eine Kapitalgesellschaft verhält, wenn die Investitionen erst nach dem steuerlichen Übertragungsstichtag erfolgen, hatte kürzlich das FG Köln zu beurteilen.