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  • 04.03.2016 · Fachbeitrag · Einkommensteuer

    Blockheizkraftwerke: Übergangsregelung für Zwecke des § 7g EStG

    | Ein Blockheizkraftwerk (BHKW) ist kein selbstständiges bewegliches Wirtschaftsgut mehr, sondern ein wesentlicher Bestandteil des Gebäudes. Ausgenommen sind BHKW, die als Betriebsvorrichtung gelten. Diese neue Verwaltungsmeinung ist grundsätzlich für BHKW zu beachten, die ab 2016 angeschafft oder hergestellt werden. Damit ist ein Investitionsabzugsbetrag (IAB) nicht mehr möglich. Für in 2013 oder 2014 gebildete IAB wurde nun eine Übergangsregelung geschaffen (BayLfSt 11.1.16, S 2240.1.1-6/7 St 32, Abruf-Nr. 146376 ). |