· Nachricht · Einkommensteuer
BMF regelt die Sofortabschreibung für digitale Wirtschaftsgüter
| Mitte Januar hatte sich die Bundeskanzlerin mit den Regierungschefs der Bundesländer auf eine Sofortabschreibung bestimmter digitaler Wirtschaftsgüter verständigt. Die Umsetzung sollte durch eine untergesetzliche Regelung schnell verfügbar gemacht werden. Obwohl einige Bundesländer (z. B. Hessen) eine Regelung durch ein BMF-Schreiben ablehnten und eine gesetzliche Regelung präferierten, ist ein entsprechendes Schreiben nun veröffentlicht worden (BMF 26.2.21, IV C 3 - S 2190/21/10002 :013, Abruf-Nr. 220811 ). |
Für bestimmte materielle Wirtschaftsgüter „Computerhardware“ und bestimmte immaterielle Wirtschaftsgüter „Betriebs- und Anwendersoftware“ kann (im Gegensatz zum Entwurfsschreiben also keine „Muss-Vorschrift“) eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von einem Jahr zugrunde gelegt werden:
- Der Begriff „Computerhardware“ umfasst z. B. Computer, Workstations, externe Speicher- und Datenverarbeitungsgeräte sowie Peripheriegeräte.
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