· Fachbeitrag · Einkommensteuer
Dauertestamentsvollstreckung: Aufteilung des Werbungskostenabzugs bei mehreren Einkünften
von StB Dipl.-Finw. (FH) Sonja Steben, Dortmund
| Kosten für eine auf Dauer angelegte Testamentsvollstreckung können bei den aus der Verwaltung des Nachlasses erzielten Vermietungseinkünften als Werbungskosten abgezogen werden. Sofern aus der Nachlassverwaltung noch andere Einkünfte (z. B. Kapitalerträge) erzielt werden, ist eine einheitliche Vergütung des Testamentsvollstreckers aufzuteilen. Über den Aufteilungsmaßstab hat nun der BFH (8.11.17, IX R 32/16, Abruf-Nr. 198860 ) entschieden. |
1. Sachverhalt
Im Streitfall hatte die Tochter von ihrer Mutter zwei Mietobjekte und umfangreiches Kapitalvermögen geerbt. Die Mutter hatte die Testamentsvollstreckung für 20 Jahre angeordnet und bestimmt, dass der Testamentsvollstrecker eine Vergütung von jährlich 1,5 % des Bruttonachlasswerts im Zeitpunkt des Erbfalls erhält (ca. 20 % Grundbesitz und 80 % Kapitalvermögen). Die Tochter begehrte einen Abzug von 90 % der Aufwendungen bei den Vermietungseinkünften. Dabei stellte sie auf die aufgewandte Zeit des Testamentsvollstreckers ab. Demgegenüber war für das FA der Bruttonachlasswert im Zeitpunkt des Erbfalls maßgebend. Dies war insoweit ungünstig, da Werbungskosten durch die Abgeltungsteuer nicht mehr abgezogen werden dürfen (§ 20 Abs. 9 S. 1 EStG).
2. Entscheidung des BFH
Im Gegensatz zu einer auf Auseinandersetzung angelegten Testamentsvollstreckung können Kosten für eine Dauertestamentsvollstreckung (§ 2209 BGB) als Werbungskosten oder Betriebsausgaben berücksichtigt werden.
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