· Fachbeitrag · Einkommensteuer
Die Besteuerung von Kryptowährungen im Privatvermögen
von StB Dr. Peter Happe, FB Internationales Steuerrecht/C.P.A., Köln und München sowie RA WP StB Lothar Boelsen, Frankfurt/Main
| Die Anzahl und das Volumen von Kryptowährungen (kurz: Cryptos) wachsen ständig. Auch die Zahl der Investoren nimmt stetig zu. Es herrscht Goldgräberstimmung und nicht wenige Crypto-Investoren sind zu Millionären geworden. Anders als die Besteuerung von Gold ist die Besteuerung von Cryptos ein rechtlich weitgehend unbekanntes Terrain, zumindest noch in Deutschland. Der Beitrag behandelt die Besteuerung von Cryptos im Privatvermögen, die durch ein BMF-Schreiben (Entwurf vom 17.6.21 unter www.iww.de/s5322 ) festgeschrieben werden soll. |
1. Vorbemerkungen
Cryptos sind inzwischen etablierte Wertaufbewahrungs- und Zahlungsmittel und werden zur „Verbriefung“ der Anlage in allen möglichen Assetklassen (z. B. Eigenkapital in Unternehmen, Darlehen, Grundstücke) verwendet. Der Marktwert von Cryptos hat Schätzungen zufolge das Volumen von 2 Bill. EUR erreicht. Zwar machen die bekannten Cryptos (wie Bitcoin und Ethereum) den Großteil dieser Währungen aus, daneben gibt es indessen noch rund 10.000 andere, größtenteils exotische Cryptos und eine Vielzahl von mehr oder weniger seriösen Handelsplätzen, auf denen die Cryptos gehandelt und auf Wallets gelagert werden können.
2. Aufbau des BMF-Schreibens und Qualifizierung der Cryptos
Infolge der Rechtsprechung des EuGH (22.10.15, C-264/14, Hedqvist) hat sich das BMF (27.2.18, III C 3 - S 7160-b/13/10001) bereits 2018 zur Behandlung von Cryptos nach dem UStG geäußert. Danach ist der Handel mit Cryptos grundsätzlich umsatzsteuerfrei (zu der umsatzsteuerlichen Behandlung vgl. auch Meurer in MBP 18, 77).
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