· Fachbeitrag · Einkommensteuer
Doppelte Haushaltsführung: Neues aus der Rechtsprechung auf den Punkt gebracht
von Dipl.-Bw. (FH) StB Christian Westhoff, Datteln
| Der Fiskus unterstützt Steuerpflichtige, die aus beruflichen Gründen zwischen zwei Haushalten pendeln. Allerdings ist oft strittig, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für den Abzug der notwendigen Mehraufwendungen erfüllt sind, sodass die Finanzgerichte entscheiden müssen. Drei interessante Urteile werden nachfolgend vorgestellt. |
1. Vorbemerkungen
Nach § 9 Abs. 1 Nr. 5 EStG liegt eine doppelte Haushaltsführung nur dann vor, wenn der Steuerpflichtige außerhalb des Orts, an dem er einen eigenen Hausstand unterhält, beruflich tätig ist und auch am Ort der beruflichen Tätigkeit wohnt. Hierbei darf sich der Lebensmittelpunkt nicht am Beschäftigungsort befinden.
Seit der Reisekostenreform (ab dem VZ 2014) setzt ein eigener Hausstand voraus, dass der Steuerpflichtige die Wohnung aus eigenem Recht als Mieter/Eigentümer oder aus abgeleitetem Recht als Ehegatte, Mitbewohner oder Lebenspartner nutzt. Zudem muss er sich an den laufenden Kosten der Haushaltsführung finanziell beteiligen.
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