· Fachbeitrag · Einkommensteuer
Eigen- und Drittaufwand bei Grundstücken von Ehegatten
von StB Dipl.-Finw. (FH) Sonja Steben, Dortmund
| Eheleute agieren wirtschaftlich oftmals als „eine Person“. Dies hat zur Folge, dass steuerlich abzugsfähiger Eigenaufwand, nicht abzugsfähiger echter Drittaufwand oder Fälle des abgekürzten Zahlungs- oder Vertragswegs vorliegen können. Der Beitrag behandelt dieses streitanfällige Thema anhand von Beispielen zu Grundstücken, die ganz oder teilweise im Eigentum des nicht einkünfteerzielenden Ehegatten stehen. |
1. Allgemeine Einordnung
Als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abzugsfähig sind grundsätzlich nur solche Aufwendungen, die durch die Einkunftserzielung des Steuerpflichtigen veranlasst sind, durch ihn persönlich getragen werden und damit seine Leistungsfähigkeit mindern (BFH 23.8.99, GrS 2/97). In diesen Fällen liegt unstrittig steuerlich abzugsfähiger Eigenaufwand vor.
Trägt der Steuerpflichtige die durch die Einkunftserzielung veranlassten Aufwendungen jedoch nicht unmittelbar selbst, ist fraglich, ob ihm der Aufwand nach dem Kostentragungsprinzip zugerechnet werden kann. Hier ist wie folgt zu unterscheiden:
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