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Elektronische Steuererklärung auch bei nebenberuflichen Gewinneinkünften
| Ein Steuerpflichtiger mit Gewinneinkünften ist auch dann verpflichtet, seine Einkommensteuererklärung in elektronischer Form beim FA einzureichen, wenn er nur geringfügige Gewinne (im Streitfall 500 EUR) erzielt ( FG Rheinland-Pfalz 15.7.15, 1 K 2204/13, nrkr., Rev. nicht zugelassen). |
Sachverhalt
Ein Steuerpflichtiger erzielte nebenberuflich Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit. Das FA wies ihn darauf hin, dass er verpflichtet sei, seine Einkommensteuererklärung in elektronischer Form zu übermitteln. Dagegen wandte er ein, dass die Gewinne zukünftig nur bei ca. 500 EUR pro Jahr liegen würden. Außerdem lehne er die Übermittlung persönlicher Daten via Internet grundsätzlich ab, weil er selbst bereits einschlägige Erfahrungen mit Internetmissbrauch habe machen müssen. Selbst beim Internet-Banking könne keine absolute Sicherheit garantiert werden. Seinen Antrag auf Abgabe der Einkommensteuererklärungen in Papierform lehnte das FA ab. Auch die Klage vor dem FG Rheinland-Pfalz hatte keinen Erfolg.
Begründung des FG Rheinland-Pfalz
Nach dem EStG ist die elektronische Form zwingend, wenn der Gewinn mehr als 410 EUR beträgt. Dass nach Ausschöpfung aller technischen Sicherungsmöglichkeiten verbleibende Restrisiko eines Hacker-Angriffs auf die gespeicherten oder übermittelten Daten muss der Steuerpflichtige im Hinblick auf das staatliche Interesse an einer Verwaltungsvereinfachung und einer Kostenersparnis hinnehmen. Eine absolute Geheimhaltung von Daten könne ohnehin nicht garantiert werden.
Hinweis | Auch bei der Umsatzsteuer sind elektronische Steuererklärungen vorgeschrieben. Insoweit hat der BFH (14.4.15, V B 158/14) bereits entschieden, dass dies trotz „NSA-Affäre“ verfassungsmäßig ist.
PRAXISHINWEIS | Beginnend mit der Einkommensteuererklärung 2011 sind Personen, die Gewinneinkünfte erzielen, zur elektronischen Übermittlung verpflichtet. Dies gilt auch für die Anlage EÜR (Einnahmeüberschussrechnung) nach § 4 Abs. 3 EStG. Gewinneinkünfte sind Einkünfte
Die Pflicht zur elektronischen Übermittlung greift nicht, wenn daneben Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit mit Steuerabzug erzielt werden und die positive Summe der Einkünfte, die nicht dem Steuerabzug vom Arbeitslohn zu unterwerfen waren, sowie die positive Summe der Progressionseinkünfte jeweils den Betrag von 410 EUR nicht übersteigen. |