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  • · Nachricht · Einkommensteuer

    Entfernungspauschale: Abgeltungswirkung umfasst auch Kosten einer Falschbetankung

    | Der BFH (20.3.14, VI R 29/13 ) hat entschieden, dass auch außergewöhnliche Kosten, wie die Kosten einer Falschbetankung, durch die Entfernungspauschale abgegolten sind. |

     

    Ein Arbeitnehmer hatte in 2009 auf dem Weg von seinem Wohnort zur Arbeitsstelle an der Tankstelle irrtümlich Benzin anstatt Diesel getankt. Im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung beantragte er neben der Entfernungspauschale (0,30 EUR für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte; jetzt: erste Tätigkeitsstätte) den Abzug der durch die Falschbetankung verursachten Reparaturaufwendungen in Höhe von ca. 4.200 EUR. Das FA versagte den Werbungskostenabzug. Das FG gab der hiergegen erhobenen Klage mit der Begründung statt, die Entfernungspauschale greife für außergewöhnliche Aufwendungen nicht ein - allerdings zu Unrecht wie der BFH nun befand.

     

    Nach Ansicht des BFH sind die Reparaturaufwendungen nicht als Werbungskosten neben der Entfernungspauschale abziehbar, da auch außergewöhnliche Aufwendungen durch die Entfernungspauschale abgegolten sind. Dies folge aus dem Wortlaut des § 9 Abs. 2 S. 1 EStG („sämtliche Aufwendungen“), aus der Systematik und dem Sinn und Zweck der Vorschrift. Denn die Einführung der verkehrsmittelunabhängigen Entfernungspauschale zum Veranlagungszeitraum 2001 habe neben umwelt- und verkehrspolitischen Erwägungen auch und vor allem der Steuervereinfachung gedient. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen diese Auffassung hat der BFH nicht gesehen.

     

    Quelle: BFH, PM Nr. 46 vom 25.6.14

    Quelle: ID 42760664