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  • · Fachbeitrag · Einkommensteuer

    Ermäßigter Steuersatz nach § 34 Abs. 3 EStG: Verbrauch des Wahlrechts auch ohne Antrag

    von StB Dipl.-Finw. (FH) Karl-Heinz Günther, Übach-Palenberg

    | Wird ein Gewerbebetrieb veräußert oder aufgegeben, kann der Steuerpflichtige die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes nach § 34 Abs. 3 EStG (56 % des durchschnittlichen Steuersatzes) beantragen, wenn er das 55. Lebensjahr vollendet hat oder im sozialversicherungsrechtlichen Sinne dauernd berufsunfähig ist. Diese Steuerermäßigung kann aber nur einmal im Leben beansprucht werden. Nach Ansicht des FG Hamburg (12.6.24, 1 K 141/22, Abruf-Nr. 243738 ) ist die Vergünstigung selbst dann verbraucht, wenn sie das FA zu Unrecht und ohne Antrag des Steuerpflichtigen gewährt hat. |

    1. Gewährung der Vergünstigung ohne Antrag

    Gelegentlich kommt es vor, dass das FA den ermäßigten Steuersatz auch ohne Antrag des Steuerpflichtigen zu Unrecht anwendet.

     

    • Beispiel

    Der 60 Jahre alte Gewerbetreibende A ist zusätzlich noch an einer gewerblich tätigen Personengesellschaft beteiligt. Er veräußert diese Beteiligung zum 1.1.22. Das Betriebs-FA stellt die Einkünfte der Gesellschaft einheitlich und gesondert fest. Nach dem Feststellungsbescheid (Grundlagenbescheid) entfällt auf A ein grundsätzlich nach §§ 16, 34 EStG begünstigter Veräußerungsgewinn i. H. von 50.000 EUR. Das Wohnsitz-FA erlässt für 2022 einen Einkommensteuerbescheid, in dem es den Gewinn aus der Veräußerung des Mitunternehmeranteils nach § 34 Abs. 3 EStG begünstigt besteuert, obwohl hierzu kein Antrag des Steuerpflichtigen vorliegt. Der Einkommensteuerbescheid ergeht nicht unter dem Vorbehalt der Nachprüfung und enthält bezüglich der ermäßigten Besteuerung keine Bescheiderläuterungen. A legt keinen Einspruch ein.

     

    In 2023 gibt A seinen Einzelgewerbebetrieb auf und beantragt für den hieraus erzielten Aufgabegewinn (200.000 EUR) die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes nach § 34 Abs. 3 EStG. Das FA lehnt dies ab mit dem Hinweis, dass die lediglich einmal im Leben zu gewährende Steuerermäßigung bereits 2022 gewährt wurde und damit verbraucht ist.