· Fachbeitrag · Einkommensteuer
Fahrten zum Sammelpunkt: Wann gilt die Entfernungspauschale?
von Dipl.-Finw. (FH) Karl-Heinz Günther, Übach-Palenberg
| Nach § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4a S. 3 EStG kann die Entfernungspauschale auch ohne erste Tätigkeitsstätte relevant sein. Betroffen sind die Fälle, in denen der Arbeitnehmer aufgrund arbeitsvertraglicher Festlegungen zur Aufnahme seiner beruflichen Tätigkeit dauerhaft denselben Ort (Sammelpunkt) oder dasselbe weiträumige Tätigkeitsgebiet typischerweise arbeitstäglich aufsuchen muss. Mit den Voraussetzungen hat sich der BFH (19.4.21, VI R 6/19, Abruf-Nr. 224144 ) nun (erstmals) näher befasst. |
1. Vorbemerkungen
Für die Berücksichtigung von Verpflegungspauschalen oder Übernachtungskosten hat die Festlegung als Sammelpunkt oder weiträumiges Tätigkeitsgebiet keinen Einfluss, da der Arbeitnehmer weiterhin auswärts beruflich tätig wird. Vielmehr legt die gesetzliche Regelung des § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4a S. 3 EStG „nur“ die Anwendung der Entfernungspauschale für die Fahrtkosten von der Wohnung zu dem Sammelpunkt (bzw. zu dem nächstgelegenen Zugang zum Tätigkeitsgebiet) fest.
2. Der Sachverhalt
Ein Baumaschinenführer gelangte zu den jeweiligen Arbeitsorten (Baustellen) entsprechend einer betriebsinternen Anweisung jeweils mit einem Sammelfahrzeug seines Arbeitgebers. Dies betraf sowohl Fahrten mit täglicher Rückkehr als auch Fahrten zu sonstigen Arbeitsorten, an denen er (mehrtägig) übernachtete. Die Einsätze auf den „Fernbaustellen“ dauerten in der Regel die gesamte Woche. Das FA berücksichtigte die Fahrten zum Sammelpunkt unter Hinweis auf § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4a S. 3 EStG nur mit der Entfernungspauschale.
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