· Fachbeitrag · Einkommensteuer
Fahrzeuge der Spitzenklasse: Wann ist der Betriebsausgabenabzug zu kürzen?
von StB Dipl.-Finw. (FH) Karl-Heinz Günther, Übach-Palenberg
| Betrieblich veranlasste Aufwendungen, die die Lebensführung des Steuerpflichtigen oder anderer Personen berühren, sind vom Betriebsausgabenabzug ausgeschlossen, soweit sie nach allgemeiner Verkehrsanschauung als unangemessen anzusehen sind (§ 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 7 EStG). Die Regelung findet im Bereich der Werbungskosten entsprechende Anwendung (§ 9 Abs. 5 EStG). Unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung zeigt der Beitrag, wie hier abzugrenzen ist. |
1. Kriterien für die Angemessenheit
Zu den unter § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 7 EStG fallenden Aufwendungen gehören auch Aufwendungen für die Anschaffung und Unterhaltung eines Pkw. Allerdings kann dies nicht an festen Wertgrenzen (Höhe der Anschaffungskosten) festgemacht werden, d. h., die Unangemessenheit von Aufwendungen für einen Pkw kann sich nicht schon daraus ergeben, dass es sich um einen besonders teuren Wagen handelt. Ein Unternehmer, der in seinem Betrieb hohe Umsätze und Gewinne erzielt und häufig betrieblich veranlasste Fahrten über größere Strecken unternehmen muss, braucht sich bei der Anschaffung eines teuren und schnellen Wagens grundsätzlich nicht entgegenhalten zu lassen, die Aufwendungen für diesen Wagen seien unangemessen.
Maßgebende Unterscheidungskriterien sind hier insbesondere
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