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  • · Fachbeitrag · Einkommensteuer

    Finanzverwaltung klärt offene Fragen zu Kinderbetreuungskosten

    von StB Dipl.-Bw. (FH) Thorsten Normann, Olsberg

    | Die OFD Niedersachsen (27.4.15, S 2221b - 1 - St 236, Abruf-Nr. 144778 ) hat zu einigen Zweifelsfragen im Bereich der Kinderbetreuungskosten Stellung genommen und damit das Schreiben des BMF (14.3.12, IV C 4 - S 2221/07/0012 ) in einigen wichtigen Punkten ergänzt. |

    1. Gesetzliche Systematik

    Kinderbetreuungskosten sind seit dem VZ 2012 nur noch einheitlich als Sonderausgaben abziehbar (§ 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG). Auf die persönlichen Anspruchsvoraussetzungen der Eltern (z.B. Erwerbstätigkeit oder Ausbildung) kommt es nicht mehr an.

     

    Hinweis | Durch § 2 Abs. 5a S. 2 EStG werden die Einkünfte, die Summe der Einkünfte und der Gesamtbetrag der Einkünfte bei Anwendung außersteuerlicher Vorschriften (z.B. § 14 Abs. 1 Wohngeldgesetz) um die Kinderbetreuungskosten gemindert.