· Fachbeitrag · Einkommensteuer
Häusliches Arbeitszimmer eines Handelsvertreters als Tätigkeitsmittelpunkt
| Liegt der qualitative Schwerpunkt der Tätigkeit eines selbstständigen Handelsvertreters in seinem häuslichen Arbeitszimmer, dann können die Kosten hierfür vollständig als Betriebsausgaben anerkannt werden ( FG Münster 5.3.15, 5 K 980/12 E ). |
Sachverhalt
Der Steuerpflichtige war als selbstständiger Handelsvertreter im Bereich des Wurst- und Käsevertriebs überregional vor allem für einen Hauptauftraggeber tätig. Dabei verbrachte er etwa die Hälfte seiner Arbeitszeit mit Kundenbesuchen im gesamten Bundesgebiet und in den Niederlanden. Im Übrigen war er in seinem häuslichen Arbeitszimmer tätig.
Das FA erkannte die für das Arbeitszimmer geltend gemachten Kosten nur in Höhe von 1.250 EUR an, da es nicht den Tätigkeitsmittelpunkt des Klägers bilde. Hiergegen wandte dieser ein, dass er die meisten seiner Aufgaben nicht im Außendienst habe erledigen können. Vielmehr erfolge die Aufnahme und die Abwicklung der Aufträge im Arbeitszimmer. Hierzu gehöre auch eine umfangreiche individuelle Bedarfsermittlung der Frischeprodukte sowie die Kundenakquise und -pflege. Die Vorstellung neuer Produkte finde in der Regel nicht beim Kunden vor Ort, sondern auf Messen statt.
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