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  • · Fachbeitrag · Einkommensteuer

    Investitionsabzugsbetrag: Rückgängigmachung für eine nachträglich steuerbefreite PV-Anlage

    von StB Dipl.-Finw. (FH) Karl-Heinz Günther, Übach-Palenberg

    | Die Rückgängigmachung von Investitionsabzugsbeträgen für die Anschaffung von ab dem Jahr 2022 steuerbefreiten Photovoltaikanlagen ist nicht zu beanstanden. So lautet ein Beschluss des FG Köln (14.3.24, 7 V 10/24, Abruf-Nr. 240797 ) in einem Aussetzungsverfahren, der die Sichtweise der Finanzverwaltung (BMF 17.7.23, IV C 6 - S 2121/23/10001:001, Rz. 19) bestätigt. |

     

    1. Hintergrund

    Durch das JStG 2022 (BGBl I 22, 2294) wurden Einkünfte aus dem Betrieb einer Photovoltaikanlage, die bisher zu steuerpflichtigen gewerblichen Einkünften führen konnten, unter den Voraussetzungen des § 3 Nr. 72 EStG steuerfrei gestellt ‒ und zwar rückwirkend ab 1.1.22.

     

    Im Hinblick auf eine zu errichtende Photovoltaikanlage haben Steuerpflichtige jedoch im Rahmen ihrer Gewinnermittlungen bzw. Einkommensteuererklärungen für 2021 einen gewinnmindernden Investitionsabzugsbetrag gebildet. Nach Ansicht der Verwaltung sind diese Investitionsabzugsbeträge nach § 7g Abs. 3 EStG durch Änderung der Einkommensteuerfestsetzung für 2021 rückgängig zu machen.