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  • · Nachricht · Einkommensteuer

    Ist die fehlende Buchwertübertragung zwischen Schwesterpersonengesellschaften gleichheitswidrig?

    | Der BFH hat dem BVerfG die Frage vorgelegt, ob § 6 Abs. 5 S. 3 EStG gegen den allgemeinen Gleichheitssatz verstößt, weil hiernach eine Übertragung von Wirtschaftsgütern zwischen beteiligungsidentischen Personengesellschaften nicht zum Buchwert möglich ist ( BFH, Beschluss vom 10.4.13, I R 80/12 ). |

     

    Zum Hintergrund: Nach § 6 Abs. 5 EStG ist bei der Überführung eines Wirtschaftsguts von einem Betriebsvermögen in ein anderes Betriebsvermögen der Buchwert des Wirtschaftsguts anzusetzen, wenn das Wirtschaftsgut

     

    • von einem Betriebsvermögen in ein anderes Betriebsvermögen desselben Steuerpflichtigen,
    • aus einem eigenen Betriebsvermögen des Steuerpflichtigen in dessen Sonderbetriebsvermögen bei einer Mitunternehmerschaft und umgekehrt sowie
    • zwischen verschiedenen Sonderbetriebsvermögen desselben Steuerpflichtigen bei verschiedenen Mitunternehmerschaften

     

    überführt wird.

     

    Wird ein Wirtschaftsgut von dem Betriebsvermögen einer Mitunternehmerschaft in das Betriebsvermögen einer beteiligungsidentischen anderen Mitunternehmerschaft überführt, sind hingegen die stillen Reserven des Wirtschaftsguts aufzudecken.

     

    In der Fachdiskussion wird diese unterschiedliche steuerrechtliche Behandlung vielfach beanstandet und teilweise als gleichheitswidrig angesehen. Auch innerhalb des BFH wird diese Auffassung vertreten. Dabei besteht Streit darüber, ob sich die eingeforderte Gleichbehandlung durch Gesetzesauslegung erreichen lässt. Der IV. Senat des BFH bejaht eine solche Möglichkeit, der I. Senat des BFH lehnt eine solche Möglichkeit ab.

     

    Allseits wurde erwartet, dass dieser bereits als „Zoff im BFH“ bekannt gewordene Streit zu einer Divergenzanrufung an den Großen Senat des BFH führen würde. Der I. Senat des BFH hat indessen einen anderen Weg eingeschlagen. Auch ihn überzeugen nunmehr die geltend gemachten Gleichheitsbedenken. Da er angesichts der entgegenstehenden gesetzlichen Regelung nach wie vor keine Möglichkeit sieht, diese Überzeugung mittels einer Gesetzesauslegung durchzusetzen, hat er deswegen die Verfassungsfrage dem BVerfG zur Normenkontrolle vorgelegt.

     

    Quelle: BFH, PM Nr. 69 vom 9.10.13

    Quelle: ID 42351123