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Keine Abzinsung nicht anzuerkennender Darlehen zwischen nahen Angehörigen
| Ist ein von nahen Angehörigen gewährtes zinsloses Darlehen steuerlich nicht anzuerkennen, darf es nicht passiviert werden und ist daher auch nicht gewinnerhöhend abzuzinsen ( FG Münster 7.11.16, 7 K 3044/14 E ). |
Sachverhalt
Der Steuerpflichtige A betrieb ein Hotel, das er nach dem Tod seines Vaters im Jahr 1992 übernommen hatte. Die Mutter des A erhielt aufgrund eines Erbvertrags eine dauernde Last aus den Einnahmen des Hotels und seine Ehefrau war dort als Arbeitnehmerin beschäftigt. Seit der Übernahme stellten die Ehefrau und die Mutter dem A immer wieder Beträge für den Betrieb zur Verfügung, die er als Darlehen passivierte. Schriftliche Vereinbarungen hierüber existieren nicht. Sicherheiten waren ebenfalls nicht gestellt worden. A nahm auch keine Zinszahlungen vor. Im Streitjahr 2009 beliefen sich die Darlehen auf knapp 900.000 EUR. Das FA nahm nach einer Betriebsprüfung wegen der Unverzinslichkeit eine Abzinsung der Darlehen vor, die zu einer Gewinnerhöhung von etwa 300.000 EUR führte. Die hiergegen erhobene Klage hatte in vollem Umfang Erfolg.
Entscheidung
Das FG Münster führte aus, dass die Darlehen nicht betrieblich veranlasst seien, weil sie dem Fremdvergleich nicht standhielten. Dies folge daraus, dass keine schriftlichen Verträge existieren und auch die gesamte Durchführung nicht dem unter fremden Dritten Üblichen entspreche. Die Ehefrau und die Mutter hätten in Anbetracht der wirtschaftlichen Entwicklung des Hotels niemals mit einer Rückzahlung der Darlehen rechnen können und hätten auch weder eine Rückzahlung noch eine Zinszahlung verlangt. Zudem seien beide Darlehensgeberinnen wirtschaftlich vom Hotelbetrieb abhängig gewesen. Die Gewährung der Beträge sei vielmehr durch private Unterhalts- und Zuwendungserwägungen motiviert gewesen, sodass A sie nicht als Darlehen passivieren, sondern als Einlagen hätte buchen müssen.
Beachten Sie | Die vom Senat aufgrund einer gegenteiligen Entscheidung des FG München in einem vergleichbaren Fall zugelassene Revision ist beim BFH unter dem Az. X R 40/16 anhängig.
Quelle: FG Münster, Newsletter 12/2016