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  • · Nachricht · Einkommensteuer

    Keine anschaffungsnahen Herstellungskosten bei Aufwendungen zur Beseitigung nachträglich eingetretener Schäden

    | Aufwendungen des Vermieters zur Beseitigung von Schäden, die der Mieter nach Erwerb einer Eigentumswohnung verursacht hat, können sofort als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abgezogen werden ( FG Düsseldorf 21.1.16, 11 K 4274/13 E ). |

     

    Sachverhalt

    Im Streitfall erwarb eine Steuerpflichtige in 2007 eine Eigentumswohnung, die sich in einem mangelfreien Zustand befand. Zugleich übernahm sie das bestehende Mietverhältnis. In der Folgezeit kam es zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung mit der Mieterin. In 2008 wurde das Mietverhältnis gekündigt. Die Mieterin hinterließ die Wohnung in einem beschädigten Zustand (eingeschlagene Scheiben, Schimmelbefall, zerstörte Bodenfliesen, Wasserschaden). Zur Beseitigung dieser Schäden wandte die Steuerpflichtige in 2008 rund 20.000 EUR auf, die sie als sofort abzugsfähige Werbungskosten behandelte. Hingegen vertrat das FA die Auffassung, es handele sich um anschaffungsnahe Herstellungskosten (§ 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG).

     

    Entscheidung

    Nach Ansicht des FG Düsseldorf liegen - trotz Überschreitung der 15 %-Grenze - keine anschaffungsnahen Herstellungskosten vor. Der Anwendungsbereich der Vorschrift sei nämlich einzuschränken. Die Gesetzesbegründung lasse keine Anhaltspunkte dafür erkennen, dass der Gesetzgeber Aufwand zur Beseitigung von Schäden nach Erwerb habe erfassen wollen. Dagegen sprächen auch systematische Gründe. So könne in Fällen, in denen es - wie im Streitfall - zu einem Substanzverlust komme, auch eine Absetzung für außerordentliche Abnutzung in Anspruch genommen werden, die ebenfalls mit einem sofortigen Abzug einhergehe. Zudem habe der Gesetzgeber an die überholte Rechtsprechung anknüpfen wollen, die derartige Aufwendungen nicht erfasst habe. Schließlich gebiete die mit der Regelung bezweckte Verwaltungsvereinfachung keine Qualifizierung derartiger Aufwendungen als anschaffungsnahe Herstellungskosten.

     

    PRAXISHINWEIS | Das FG hat die Revision zugelassen. Ob Aufwendungen zur Beseitigung nachträglicher Schäden anschaffungsnahe Herstellungskosten auslösen können, wurde bisher noch nicht höchstrichterlich entschieden.

     

     

    Quelle: FG Düsseldorf, Mitteilung vom 4.3.16

    Quelle: ID 43937869