· Fachbeitrag · Einkommensteuer
Kind wohnt mit Lebensgefährten zusammen: Keine Kürzung des Unterhaltshöchstbetrags
von Dipl.-Bw. (FH) StB Christian Westhoff, Datteln
| Leistungen von Eltern für den Unterhalt ihres in Ausbildung befindlichen Kindes, für das kein Anspruch auf Kindergeld (mehr) besteht, sind im Rahmen der gesetzlichen Höchstbeträge als außergewöhnliche Belastungen nach § 33a EStG zu berücksichtigen. Lebt das Kind mit einem Lebensgefährten, der über ausreichendes Einkommen verfügt, in einem gemeinsamen Haushalt, ist der Höchstbetrag nach einer Entscheidung des BFH (28.4.20, VI R 43/17, Abruf-Nr. 217682 ; BFH, PM Nr. 37/20 vom 3.9.20) nicht zu kürzen. |
Sachverhalt
Eltern machten Unterhaltsaufwendungen für ihre studierende Tochter (T), die mit ihrem Lebensgefährten (LG) in einer gemeinsamen Wohnung lebte, geltend. Das FA erkannte diese jedoch nur zur Hälfte an, da auch der LG wegen der bestehenden Haushaltsgemeinschaft zum Unterhalt der T beigetragen habe ‒ jedoch zu Unrecht, wie das FG Sachsen und der BFH entschieden.
Entscheidung
Der Unterhaltshöchstbetrag (VZ 2020: 9.408 EUR) ist nur dann auf mehrere Personen aufzuteilen, wenn jeder von ihnen gegenüber dem Unterhaltsempfänger gesetzlich unterhaltsverpflichtet ist oder der Unterhaltsempfänger einer unterhaltsberechtigten Person gleichgestellt ist. Die Intention: Bei einer Unterhaltsgewährung durch mehrere Steuerpflichtige soll kein höherer Betrag anerkannt werden als bei der Gewährung durch eine Einzelperson.
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