· Fachbeitrag · Einkommensteuer
Kleine Fotovoltaikanlagen: BMF konkretisiert die Liebhaberei auf Antrag
von Dipl.-Bw. (FH) StB Christian Westhoff, Datteln
| Für kleine Fotovoltaikanlagen hat das BMF mit Schreiben vom 2.6.21 eine Vereinfachung geschaffen: Die Liebhaberei auf Antrag. Nun erfolgten wichtige Präzisierungen (BMF 29.10.21, IV C 6 - S 2240/19/10006 :006, Abruf-Nr. 225592 ). |
Auf schriftlichen Antrag ist zu unterstellen, dass die Fotovoltaikanlage oder vergleichbare Blockheizkraftwerke (BHKW) nicht mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben werden. Der Antrag wirkt in allen offenen Veranlagungszeiträumen (VZ) und für die Folgejahre. Die Liebhaberei gilt für kleine Fotovoltaikanlagen mit einer installierten Leistung von bis zu 10 kW/kWp sowie für kleine BHKW mit einer installierten Leistung von bis zu 2,5 kW. Betreiber können eine steuerpflichtige Person oder eine Mitunternehmerschaft sein.
Alle Fotovoltaikanlagen/BHKW, die von einer antragstellenden Person betrieben werden, bilden einen einzigen Betrieb, sodass die jeweiligen Leistungen zu addieren sind. Das gilt sowohl für Anlagen, die sich auf demselben Grundstück befinden als auch für Anlagen auf verschiedenen Grundstücken. Es sind auch Anlagen einzubeziehen, die die übrigen Voraussetzungen der Vereinfachungsregelung nicht erfüllen (z. B. Anlagen, deren Strom einem Mieter des Antragstellers zur Verfügung gestellt wird).
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