· Nachricht · Einkommensteuer
Langjährige räumliche Trennung schließt Zusammenveranlagung nicht aus
| Auch langjährig getrennt lebende Ehegatten können zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden ( FG Münster 22.2.17, 7 K 2441/15 E ). |
Sachverhalt
Die Steuerpflichtigen sind seit 1991 verheiratet und haben einen im selben Jahr geborenen Sohn. In 2001 zog die Ehefrau mit dem Sohn aus dem bis dahin gemeinsam bewohnten Einfamilienhaus zunächst in eine Mietwohnung und später in eine Eigentumswohnung. Für das Streitjahr 2012 führte das FA zunächst eine Zusammenveranlagung durch, gelangte aber nach einer Betriebsprüfung zu der Auffassung, dass die Voraussetzungen hierfür nicht mehr vorlägen und veranlagte das Ehepaar einzeln zur Einkommensteuer.
Hiergegen trugen die Eheleute vor, dass sie lediglich räumlich, nicht aber persönlich und geistig getrennt lebten. Der Auszug der als Ärztin voll berufstätigen Ehefrau sei durch die schwierige familiäre Situation mit der im selben Haus lebenden pflegebedürftigen Mutter des Ehemanns begründet gewesen. Allerdings hätten sich beide Eheleute weiterhin regelmäßig abends und an Wochenenden getroffen und gemeinsame Ausflüge, Urlaube und sonntägliche Kirchenbesuche unternommen. Die Kosten hierfür sowie den Unterhalt des gemeinsamen Sohnes hätten beide stets gemeinsam getragen. Andere Partner habe es niemals gegeben. Derzeit plane man, auf einem gemeinsam erworbenen Grundstück einen Bungalow zu errichten, um dort wieder zusammenzuziehen.
Entscheidung
Das FG Münster gab der Klage statt. Nach persönlicher Anhörung der Eheleute und Vernehmung des Sohnes als Zeugen spreche das Gesamtbild dafür, dass das Ehepaar nicht dauernd getrennt lebe. In der heutigen Zeit seien auch Formen des räumlich getrennten Zusammenlebens üblich, was es als glaubhaft erscheinen lasse, dass das Ehepaar seine persönliche und geistige Gemeinschaft trotz der räumlichen Trennung aufrechterhalten habe. Die Schilderungen würden auch durch den Plan untermauert, in einem gemeinsam zu errichtenden Bungalow wieder zusammenzuziehen. Schließlich hätten die Eheleute auch die Wirtschaftsgemeinschaft unverändert fortgeführt, da sie weiterhin beide die Kosten für den Sohn und gemeinsame Unternehmungen getragen hätten.
Im Übrigen sah es der Senat als unschädlich an, dass die Eheleute grundsätzlich getrennt wirtschaften und getrennte Konten führen. Dies sei heutzutage auch bei räumlich zusammen lebenden Eheleuten üblich.
Quelle: FG Münster, Newsletter 3/17, Ausgabe vom 15.3.17