· Fachbeitrag · Einkommensteuer
Privates Veräußerungsgeschäft bei Trennung und anschließender Scheidung
von Dipl.-Bw. (FH) StB Christian Westhoff, Datteln
| In Deutschland wird rund jede dritte Ehe wieder geschieden. Daher hat sich das FG München (11.3.21, 11 K 2405/19, Abruf-Nr. 223935 ) jüngst mit einer interessanten Frage befasst: Kann ein privates Veräußerungsgeschäft (§ 23 EStG) auch bei einer Trennung und der danach folgenden Ehescheidung vorliegen, wenn die Ehefrau (EF) mit der Zwangsversteigerung des Einfamilienhauses drohte, um den Ehemann (EM) zur Veräußerung seines Miteigentumsanteils zu bewegen? Die Antwort des FG lautet: Ja. |
1. Sachverhalt und Entscheidung
Der Steuerpflichtige EM zog im August 2015 aus dem im Miteigentum der Eheleute stehenden Einfamilienhaus (Kaufvertrag: Dezember 2008) aus. Die Ehe, aus der ein in 2007 geborener Sohn hervorging, wurde dann im Juni 2017 geschieden. In der Folge drohte die EF dem EM die Zwangsversteigerung des Hauses an, sollte er seinen Miteigentumsanteil nicht an sie veräußern. Mit Scheidungsfolgenvereinbarung (August 2017) veräußerte EM schließlich seinen Miteigentumsanteil an EF.
Nach Meinung des FG sind die Voraussetzungen für ein privates Veräußerungsgeschäft auch in einem solchen Fall erfüllt. Denn hier kann sich der bisherige EM den Zeitraum zwischen dem Auszug aus dem Familienheim, der nachfolgenden Scheidung und der danach erfolgten Veräußerung seines Miteigentumsanteils an seine bisherige EF nicht als Nutzung zu eigenen Wohnzwecken zurechnen lassen ‒ und zwar auch dann nicht, wenn der Zeitraum faktisch von ihr und dem gemeinsamen Kleinkind ausgefüllt wurde.
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