· Fachbeitrag · Einkommensteuer
Rechtssicherheit beim häuslichen Arbeitszimmer: BMF modifiziert seinen Anwendungserlass
von Dipl.-Finw. (FH) Karl-Heinz Günther, Übach-Palenberg
| Bereits 2011 hatte das BMF in einem ausführlichen Schreiben zum häuslichen Arbeitszimmer und den Abzugsbeschränkungen nach § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b EStG Stellung bezogen. In den vergangenen Jahren hat der BFH jedoch zahlreiche Entscheidungen zu Fragen getroffen, die im Anwendungserlass entweder noch anders gelöst oder gar nicht angesprochen wurden. Somit ist es erfreulich, dass das BMF (6.10.17, IV C 6 - S 2145/07/10002 :019, Abruf-Nr. 197093 ) den Erlass nun neu aufgelegt und die neue Rechtsprechung übernommen hat. Wesentliche Änderungen werden vorgestellt. |
1. Begriff des häuslichen Arbeitszimmers
Ein häusliches Arbeitszimmer erfordert eine so gut wie ausschließlich betriebliche und/oder berufliche Nutzung, wobei eine untergeordnete private Mitbenutzung von < 10 % unschädlich ist.
Der Ausschluss der Aufwendungen gilt daher erst recht für Räume, die bereits nach ihrem äußeren Erscheinungsbild nicht dem Typus des Arbeitszimmers zuzurechnen sind, sondern ihrer Art (z. B. Durchgangszimmer) oder ihrer Einrichtung nach erkennbar auch privaten Wohnzwecken dienen (BFH 27.7.15, GrS 1/14). Somit sind die Aufwendungen für eine Arbeitsecke im Schlafzimmer oder Wohnzimmer nicht (anteilig) abziehbar.
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