· Fachbeitrag · Einkommensteuer
Reisekostenreform: So bestimmen Unternehmer ihre erste Betriebsstätte
von Dipl.-Finw. (FH) Kirsten Heuzeroth, Schwelm
| Durch die Reisekostenreform hat sich auch die Abziehbarkeit von Reisekosten als Betriebsausgaben geändert. In einem ausführlichen Schreiben hat das BMF (23.12.14, IV C 6 - S 2145/10/10005: 001, Abruf-Nr. 143613 ) nun insbesondere zur Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für Wege zwischen Wohnung und Betriebsstätte Stellung genommen. |
1. Bestimmung der ersten Betriebsstätte
Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte i.S. des § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6 EStG sind keine Reisekosten. Der Abzug richtet sich nach den Regelungen in § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 S. 2 bis S. 6 EStG zur Entfernungspauschale.
Unter Betriebsstätte ist die von der Wohnung getrennte dauerhafte Tätigkeitsstätte zu verstehen. Es muss eine ortsfeste betriebliche Einrichtung des Steuerpflichtigen, des Auftraggebers oder eines vom Auftraggeber bestimmten Dritten sein, an der oder von der aus die Tätigkeit dauerhaft ausgeübt wird. „Dauerhaft“ verlangt, dass die Tätigkeit an einer Betriebsstätte unbefristet, für eine Dauer von voraussichtlich mehr als 48 Monaten oder für die gesamte Dauer der betrieblichen Tätigkeit ausgeübt werden soll.
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