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Selbstbehalt: Krankheitskosten keine Sonderausgaben
| Vereinbart ein Steuerpflichtiger mit einem privaten Krankenversicherungsunternehmen einen Selbstbehalt, können die deswegen von ihm zu tragenden Krankheitskosten nicht als Sonderausgaben abgezogen werden ( BFH 1.6.16, X R 43/14 ). |
Sachverhalt
Im Streitfall hatte der Steuerpflichtige für sich und seine Töchter einen Krankenversicherungsschutz vereinbart, für den er wegen entsprechender Selbstbehalte geringere Versicherungsbeiträge zu zahlen hatte. Die von ihm getragenen tatsächlichen krankheitsbedingten Aufwendungen machte der Steuerpflichtige bei seiner Einkommensteuererklärung geltend. Weder das FA noch das FG ließen jedoch einen Abzug der Kosten zu.
Entscheidung
Der BFH sah das genauso und versagte die steuerliche Berücksichtigung der Krankheitskosten. Weil die Selbstbeteiligung keine Gegenleistung für die Erlangung des Versicherungsschutzes darstelle, sei sie kein Beitrag „zu“ einer Krankenversicherung gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 3 S. 1 Buchst. a EStG und könne daher nicht als Sonderausgabe abgezogen werden. Die selbst getragenen Krankheitskosten seien zwar außergewöhnliche Belastungen gemäß § 33 EStG. Da die zumutbare Eigenbelastung jedoch nicht überschritten wurde, kam auch hier kein Abzug in Betracht.
Beachten Sie | Nach Ansicht des BFH ist der Abzug einer zumutbaren Belastung auch bei Krankheitskosten, die aufgrund der vereinbarten Selbstbehalte zu tragen sind, verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
Quelle: BFH, PM Nr. 69 vom 2.11.16