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  • · Nachricht · Einkommensteuer

    Steuerfreie Beitragserstattung durch berufsständische Versorgungseinrichtungen

    | Die Erstattung von Pflichtbeiträgen zu einer berufsständischen Versorgungseinrichtung ist unabhängig von einer Wartefrist nach dem Ende der Beitragspflicht steuerfrei. Dies hat der BFH (10.10.17, X R 3/17 ) zu § 3 Nr. 3 Buchst. c EStG entgegen der Auffassung des BMF entschieden. |

     

    Sachverhalt

    Im Streitfall hatte ein angestellter Rechtsanwalt Pflichtbeiträge zu einem berufsständischen Versorgungswerk geleistet. Nach seinem Ausscheiden aus der Anwaltschaft ‒ er wurde Beamter und damit versicherungsfrei ‒ wurden ihm antragsgemäß 90 % seiner Pflichtbeiträge erstattet. Das FA unterwarf die Beitragsrückerstattung entsprechend dem Schreiben des BMF (19.8.13, BStBl I 13, 1087, Rz. 205) der Besteuerung, da zwischen dem Ende der Beitragspflicht und der Erstattung keine 24 Monate vergangen seien.

     

    Entscheidung

    Dem folgte der BFH nicht. Eine Beitragsrückgewähr aus berufsständischen Versorgungseinrichtungen ist nicht von der Einhaltung einer Wartefrist zwischen dem Ende der Beitragspflicht und der Erstattung abhängig. Eine Verrechnung der Erstattungsleistung mit im Streitjahr geleisteten Sonderausgaben kam zudem nicht in Betracht. § 10 Abs. 4b S. 2 EStG beschränkt die Sonderausgabenverrechnung auf die „jeweilige Nummer“ und der Rechtsanwalt machte nach seinem Wechsel in das Beamtenverhältnis nur noch Krankenversicherungsbeiträge nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG geltend, nicht jedoch Vorsorgeaufwendungen i. S. von § 10 Abs. 1 Nr. 2 EStG.

     

    Da sich der Rechtsstreit nur auf den Veranlagungszeitraum 2013 bezog, musste der BFH die Frage offenlassen, ob die Beitragsrückerstattung zu einer Kürzung des Sonderausgabenabzugs in den Jahren führt, in denen der Kläger Pflichtbeiträge zum berufsständischen Versorgungswerk geleistet hat.

     

    Quelle: BFH, PM Nr. 9 vom 21.2.18

    Quelle: ID 45157811