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Steuerzahlerfreundliche Sicht des BMF zu KV-Beiträgen des Kindes als Sonderausgaben der Eltern bleibt
| Tragen Eltern wegen einer Unterhaltsverpflichtung die Basiskranken- und Pflegeversicherungsbeiträge ihres Kindes, für das ein Anspruch auf Kindergeld besteht, können sie diese als eigene Beiträge als Sonderausgaben absetzen (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 S. 2 EStG). Der BFH (13.3.18, X R 25/15) hatte die Hürden für diese Gestaltungsvariante in 2018 erhöht, was das BMF (3.4.19, IV C 3 - S 2221/10/10005 :005, Abruf-Nr. 208267 ) nun aber abgelehnt hat. |
Nach Ansicht des BFH müssen die Eltern die Beiträge des Kindes tatsächlich gezahlt oder erstattet haben. Eine Leistung durch Sachunterhalt reicht (im Gegensatz zur Meinung der Finanzverwaltung) nicht aus. Zudem bedarf es im Hinblick auf die Unterhaltsverpflichtung bei volljährigen, in Ausbildung befindlichen Kindern ‒ ggf. unter Anrechnung deren eigener Einkünfte und Bezüge ‒ einer im Einzelfall zu überprüfenden Unterhaltsbedürftigkeit.
Im Grunde steht die Rechtsprechung im Einklang mit der Verwaltungsansicht. Allerdings hat der BFH zwei wesentliche Anspruchsvoraussetzungen deutlich enger ausgelegt. Das BMF hat nun darauf hingewiesen, dass es die enger ausgestalteten Anforderungen über den entschiedenen Einzelfall hinaus nicht anwendet.
MERKE | Im Gegensatz zu den FÄ ist der BFH nicht an Verwaltungsanweisungen gebunden. Sollte also ein entsprechender Sachverhalt erneut vom BFH zu entscheiden sein, dürfte dieser abermals seine strengeren Maßstäbe anlegen. |