· Nachricht · Einkommensteuer
Verzögerungen bei der Denkmalbehörde gehen nicht zu Lasten der Steuerpflichtigen
| Bestandskräftige Einkommensteuerfestsetzungen können noch zugunsten der Steuerbürger geändert werden, wenn sie eine Bescheinigung der Denkmalschutzbehörde nachreichen (FG Köln 26.4.18, 6 K 726/16). |
1. Sachverhalt
Die Kläger sind Eigentümer eines denkmalgeschützten Hauses, das sie selbst bewohnen. In den Jahren 2008 bis 2010 hatten sie Erhaltungsaufwand von insgesamt 29.000 EUR. Diese Kosten machten sie beim FA erst dann als Sonderausgaben für Baudenkmäler (§ 10f EStG) steuermindernd geltend, nachdem sie in 2014 eine entsprechende Denkmalbescheinigung vom Amt für Denkmalschutz erhalten hatten. Das FA lehnte eine Änderung der bisherigen Steuerfestsetzungen ab, weil diese Veranlagungen endgültig durchgeführt und nach steuerrechtlichen Vorschriften nicht mehr änderbar seien. Insbesondere stelle die Bescheinigung der Denkmalbehörde keinen vollständigen Grundlagenbescheid dar, weil sie nur einige, aber nicht alle verbindlichen Regelungen zum Erhalt der Begünstigung enthalte.
2. Entscheidung
Dies sah das FG Köln aber anders. Die Bescheinigung der Denkmalbehörde stellt einen Grundlagenbescheid dar, auch wenn sie nicht sämtliche Voraussetzungen der Steuerbegünstigung verbindlich regelt. Deshalb ist das FA nach § 175 Abs. 1 Nr. 1 AO nachträglich zur Änderung der Einkommensteuerbescheide verpflichtet. Hierfür spricht auch, dass Steuerpflichtige sonst um die Steuerbegünstigung für Baudenkmäler gebracht würden. Dass die Verfahren bei den Denkmalbehörden erfahrungsgemäß lange Zeit in Anspruch nehmen, darf schließlich nicht zu Lasten der Steuerbürger gehen.
Beachten Sie | Gegen diese Entscheidung ist die Revision anhängig (Rev. BFH X R 17/18).
Quelle: FG Köln, PM vom 15.6.18